Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen erdwissen e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes. Es soll das naturkundliche Wissen als auch die aktive Wahrnehmung der Natur gefördert werden. Denn nur was man kennt kann man schützen. Wissen um altes Handwerk und Brauchtum soll erhalten und weitergegeben werden. Generationen sollen durch gemeinsame Naturerlebnisse und dem Aufbau eines Mentorennetzwerks wieder zusammen geführt werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a. Durchführung von naturkundlichen Vorträgen und Veranstaltungen für Familien aller sozialen Schichten und Interessierte in jedem Alter.
b. Erstellung und Pflege eines Internet Blogs als Vereinsorgan. Hier werden unter anderem Veranstaltungen angekündigt. Durch kostenlose Artikel geben Mitglieder naturkundliches Wissen an alle Interessierten weiter. Naturbeobachtungen in Text und Fotos werden angeboten. Auf dieser Plattform tauschen sich Mitglieder, aber auch alle Interessierten kostenlos aus.
c. Pressearbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinn des dritten Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über den Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

§ 5 Austritt

1. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.

§ 6 Ausschluss

1. Ein Mitglied, das vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Ziele und Interessen des Vereins zuwiderhandelt kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
2. Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
3. Über Bekanntgabe der Begründung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
3. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beitragen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren nach § 6 einleiten.

§ 8 Vereinsorgane

1. Vereinsorgane sind

a. der Vorstand;
b. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner angemessenen Auslagen.
2. Der Vorstand besteht aus

a. dem ersten Vorsitzenden;
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein.
5. Beschlüsse des Vorstandes richten sich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie entscheidet auch über

a. Änderungen der Satzung;
b. Neuwahl des Vorstandes;
c. Mitgliedsbeiträge;
d Auflösung des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form und unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
3. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 25% der eingeschriebenen Mitglieder dies vom Vorstand verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form einzuberufen.
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder als beschlussfähig anerkannt. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzeden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
8. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstim-mungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung

1. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4 – Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene, neue Satzungstext beigefügt worden waren.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Greenpeace e.V.
Große Elbstrasse 39
22767 Hamburg
Steuernummer: 17 433 0489 2 (Finanzamt Hamburg-Nord)

der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.